§ 63 Absatz 1 ZVG
(1) 1Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. 2Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.
§ 63 Absatz 2 Satz 1 ZVG
(2) 1Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot).
§ 63 Absatz 4 ZVG
(4) 1Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. 2Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.