§ 128a Absatz 2 Satz 2 ZPO
2Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
§ 128a Absatz 2 Satz 3 ZPO
3Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
§ 128a Absatz 3 Satz 1 ZPO
(3) 1Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.