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§ 707 Absatz 1 Satz 2 ZPO
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Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Verweis auf
§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO
von
§ 924 Absatz 3 Satz 2 ZPO