§ 802k Absatz 3 Satz 2 ZPO
2Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 802k Absatz 3 Satz 3 ZPO
3Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind zu beachten.