§ 850a ZPO
§ 850a Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind
1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.
§ 850b ZPO
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
(1) Unpfändbar sind ferner
1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
§ 850c ZPO
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(1) 1Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930 Euro1) monatlich,
217,50 Euro2) wöchentlich oder
43,50 Euro3) täglich,
beträgt. 2Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
2 060 Euro4) monatlich,
478,50 Euro5) wöchentlich oder
96,50 Euro6) täglich,
und zwar um
350 Euro7) monatlich,
81 Euro8) wöchentlich oder
17 Euro9) täglich,
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
195 Euro10) monatlich,
45 Euro11) wöchentlich oder
9 Euro12) täglich
für die zweite bis fünfte Person.
(2) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. 2Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2 851 Euro13) monatlich (658 Euro14) wöchentlich, 131,58 Euro15) täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(2a) 1Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) 1Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. 2Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) 1Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. 2Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sind durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) geändert worden:
1) 985,15 Euro; 2) 226,72 Euro; 3) 45,34 Euro; 4) 2 182,15 Euro; 5) 502,20 Euro; 6) 100,44 Euro; 7) 370,76 Euro; 8) 85,32 Euro; 9) 17,06 Euro; 10) 206,56 Euro; 11) 47,54 Euro; 12) 9,51 Euro; 13) 3 020,06 Euro; 14) 695,03 Euro; 15) 139,01 Euro.
Fußnote
(+++ Hinweis: Unpfändbare Beträge nach Abs. 1 u.
Abs. 2 Satz 2
für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2009 vgl. Bek. v. 22.1.2007 I 64
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007),
für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 30.6.2011 vgl. Bek. v. 15.5.2009 I 1141
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009),
für die Zeit ab 1.7.2011 vgl. Bek. v.
.5.2011 I 825
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011),
für die Zeit ab 1.7.2013 vgl. Bek. v. 26.3.2013 I 710
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013),
für die Zeit ab 1.7.2015 vgl. Bek. v. 14.4.2015 I 618
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015),
für die Zeit ab 1.7.2017 vgl. Bek. v. 28.3.2017 I 750
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) u.
für die Zeit ab 1.7.2019 vgl. Bek. v.
.4.2019 I 443
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) +++)
§ 850d Absatz 1 ZPO
(1) 1Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. 2Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. 3Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. 4Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
§ 850d Absatz 2 ZPO
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.