§ 781 ZPO
§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
§ 785 ZPO
§ 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.