§ 606 Absatz 2 Satz 1 ZPO
(2) 1Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.