§ 564 ZPO
§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.