§ 543 Absatz 2 ZPO
(2) 1Die Revision ist zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
2Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.