§ 317 Absatz 2 Satz 1 ZPO
(2) 1Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt.
§ 317 Absatz 2 Satz 2 ZPO
2Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.
§ 317 Absatz 3 ZPO
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3 erteilt werden.
§ 317 Absatz 4 ZPO
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.