§ 152 ZPO
§ 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
1Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. 2Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
Verweis auf § 152 ZPO von § 153 Satz 1 ZPO