§ 38 Absatz 2 ZAG
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen oder das E-Geld-Geschäft zu betreiben. 2Die Anzeige muss enthalten:
1.
die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll,
2.
einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und
3.
die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn in diesem Staat Agenten oder E-Geld-Agenten herangezogen werden sollen.