§ 26 Absatz 2 Satz 1 ZAG
(2) 1Beabsichtigt ein Institut, wesentliche betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts auszulagern, hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 28 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
10.
die Absicht einer Auslagerung sowie den Vollzug einer Auslagerung.