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§ 25 Absatz 1 Nummer 3 ZAG
3.
die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen eines Agenten, der zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;
Verweis auf
§ 25 Absatz 1 Nummer 3 ZAG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 ZAGAnzV