§ 11 Absatz 1 Satz 2 ZAG
Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach Satz 1 umfasst:
1.
die Erbringung von Zahlungsdiensten;
2.
die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 3;
3.
die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang stehen;
4.
der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des § 57;
5.
andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.