(2)
1Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass die der Bundesanstalt nach
§ 25 Absatz 1 von einem Institut übermittelten Angaben über einen Agenten nicht zutreffend sind, kann die Bundesanstalt die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstituts-Register ablehnen.
2Die Bundesanstalt setzt das Institut hiervon unverzüglich in Kenntnis.