§ 15 Absatz 3 ZAG
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute zu erlassen, insbesondere über
1.
die Berechnungsmethoden,
2.
Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben,
3.
Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenmittelanforderungen und
4.
die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.