§ 16 Absatz 15 WuSolvV
(15) 1Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. 2Satz 1 gilt nicht für Verbriefungspositionen.