§ 58 WuSolvV§ 58 Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen
Eine Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht 1 250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den
§§ 13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach
§ 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes mit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug gebracht werden.