§ 33 Satz 1 WuSolvV
1Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat sämtliche nach § 34 verwendungsfähigen Länderklassifizierungen der von ihm benannten Exportversicherungsagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position beziehen.
§ 33 Satz 3 WuSolvV
3Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Länderklassifizierung vor, so ist diese für die Bestimmung des KSA-Risikogewichts maßgeblich.
§ 33 Satz 4 WuSolvV
4Liegen mehrere verwendungsfähige Länderklassifizierungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsichtlichen Mindestprämienkategorien für Exportversicherungsagenturen zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten führen; unterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Länderklassifizierung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt.