§ 22 Absatz 5 WuSolvV
(5) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 17 Absatz 3 oder 5 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.