§ 76 BauGB§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung
1Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den
§§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist.
2Die
§§ 70 bis 75 gelten entsprechend.