§ 2 Absatz 1 Nummer 2 WpÜGGebV
2.
die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 WpÜGGebV
3.
die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,