§ 121 Absatz 7 AktG
(7) 1Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. 2Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. 3Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. 4Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
§ 123 Absatz 2 Satz 4 AktG
4Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
§ 125 Absatz 1 Satz 2 AktG
2Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen.