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§ 123 Absatz 1 AktG
(1)
1
Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen.
2
Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
Verweis auf
§ 123 Abs. 1 AktG
von
§ 16 Absatz 4 Satz 5 WpÜG