§ 148 Absatz 2 BauGB
(2) 1Zu den Baumaßnahmen gehören
1.
die Modernisierung und Instandsetzung,
2.
die Neubebauung und die Ersatzbauten,
3.
die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
4.
die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie
5.
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
2Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.