§ 87 Absatz 1 Satz 2 WpHG
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt
1.
den Mitarbeiter und,
2.
sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 4 verfügt, den auf Grund der Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den Mitarbeiter unmittelbar zuständigen Vertriebsbeauftragten
anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt.
§ 87 Absatz 1 Satz 3 WpHG
3Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.
§ 87 Absatz 4 Satz 2 WpHG
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor dieser die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt.
§ 87 Absatz 4 Satz 3 WpHG
3Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.
§ 87 Absatz 5 Satz 2 WpHG
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt.
§ 87 Absatz 5 Satz 3 WpHG
3Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.