§ 59 Absatz 1 Satz 2 WpHG
2Er muss angemessene Grundsätze aufstellen und Vorkehrungen treffen, um mindestens die folgenden Informationen über Geschäfte in Finanzinstrumenten zu erheben, zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und diesen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und, soweit technisch möglich, auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen:
1.
Kennung des Finanzinstruments;
2.
Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
3.
Volumen des Geschäfts;
4.
Zeitpunkt des Geschäfts;
5.
Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
6.
Kurszusatz des Geschäfts;
7.
den Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code "SI" oder andernfalls den Code "OTC";
8.
sofern anwendbar, einen Hinweis, dass die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf einem Computeralgorithmus beruhte;
9.
sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag;
10.
falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewährt wurde, eine Kennzeichnung dieser Ausnahme.