§ 58 Absatz 4 Satz 2 WpHG
2Es muss über ausreichende Mittel und Notfallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
§ 60 Absatz 3 Satz 2 WpHG
2Er muss über ausreichende Mittel und Notfallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.