Home
Hilfe
!!!
suche ...
×
§ 4 Absatz 4 BörsG
(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
Verweis auf
§ 4 Absatz 4 BörsG
von
§ 19 Absatz 3 Satz 1 WpHG