(2)
1Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des
§ 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in
§ 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach
§ 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist.
2Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.