§ 42a Absatz 2 Satz 2 VwVfG
2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
§ 42a Absatz 2 Satz 3 VwVfG
3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
§ 42a Absatz 2 Satz 4 VwVfG
4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.