§ 124a Absatz 3 Satz 2 VwGO
2Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
§ 124a Absatz 3 Satz 4 VwGO
4Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
§ 124a Absatz 3 Satz 5 VwGO
5Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.