§ 83 Absatz 1 BauGB
(1) 1Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Beschluss über die vereinfachte Umlegung unanfechtbar geworden ist. 2§ 71 Absatz 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.