§ 46 Absatz 2 Nummer 1 BauGB
1.
dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
§ 46 Absatz 2 Nummer 2 BauGB
2.
in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,