§ 1a Absatz 3 VVG
(3) 1Alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen, die der Versicherer an Versicherungsnehmer oder potenzielle Versicherungsnehmer richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. 2Werbemitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.