§ 125 Absatz 1 Satz 2 VAG2Wenn Erstversicherungsunternehmen Vermögen in
2.
Schuldverschreibungen und Genussrechten,
6.
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
8.
laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten
anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen.