§ 48c Absatz 1 Satz 1 VAG
(1) 1Sobald der Versicherungsberater das Versicherungsunternehmen nach § 34d Absatz 2 Satz 6 der Gewerbeordnung darüber informiert, dass er dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt hat, die Zuwendungen enthält, die nicht dem Versicherungsvertrag zugutekommen (Bruttotarif), ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, diese Zuwendung unverzüglich an den Versicherungsnehmer auszukehren.