§ 48b Absatz 1 Satz 1 VAG
(1) 1Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.
§ 48b Absatz 1 Satz 2 VAG
2Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern.