§ 271 Absatz 1 VAG
(1) 1Die in den §§ 269 und 270 vorgesehenen Regelungen sind nicht anwendbar, wenn
1.
die in § 267 Nummer 1 genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist,
2.
die in § 267 Nummer 2 genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgt oder
3.
die in § 267 Nummer 3 und 4 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
2Entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde in dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Fall nach Anhörung des Aufsichtskollegiums, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie dies der für das Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen unverzüglich mit.