§ 237 Absatz 1 VAG
(1) 1Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. 2Dabei treten
1.
die Pensionspläne an die Stelle der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
2.
die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger an die Stelle der Belange der Versicherten,
3.
die Versorgungsverhältnisse an die Stelle der Versicherungsverhältnisse.
3Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall.