§ 175 VAG
§ 175 Haftung für Verbindlichkeiten
1Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. 2Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.
§ 176 VAG
§ 176 Mitgliedschaft
1Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. 2Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. 3Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.
§ 177 Absatz 1 VAG
(1) Mitgliedsbeiträge und Vereinsleistungen an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.