§ 193 VAG
§ 193 Verlustrücklage
1Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.
Fußnote
(+++ § 193: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)