§ 140 Absatz 4 VAG
(4) 1Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.
Fußnote
(+++ § 140 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 151 Abs. 1 +++)
(+++ § 140 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 237 Abs. 3 Nr. 6 +++)
(+++ § 140 Abs. 2, 3: Zur Anwendung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)