§ 35 Absatz 5 VAG
(5) 1Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 53 bis 56 sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. 2Über die Prüfung ist gesondert zu berichten.
Fußnote
(+++ § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 356 +++)