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§ 91 Absatz 2 AktG
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
Verweis auf
§ 91 Absatz 2 AktG
von
§ 35 Absatz 3 Satz 1 VAG