§ 45b Absatz 1 Satz 2 UrhG
2Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind.
§ 45b Absatz 1 Satz 3 UrhG
3Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.