§ 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UrhG
1.
als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder
§ 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UrhG
2.
Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.