§ 34 Absatz 1 Satz 2 UrhG
2Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
§ 34 Absatz 2 UrhG
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
§ 34 Absatz 5 Satz 2 UrhG
2Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.