§ 4 Absatz 2 UIG
(2) 1Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. 2Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. 3Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. 4Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.